Geschäftsführer – Haftung
Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße, Kennzeichenverletzungen und Urheberrechtsverstöße
Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. So entschieden hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2014. (BGH, Urt. v. 18.6.2014 – I ZR 242/12)
Früher wurde bei markenrechtlichen Verstößen und auch bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen regelmäßig eine Störerhaftung des Geschäftsführers bejaht. Der Grundsatz, dass der Geschäftsführer für Wettbewerbsverletzungen oder Kennzeichenverletzungen haftet, wenn er von ihnen Kenntnis hat und sie nicht verhindert, wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof in dieser Allgemeinheit nicht mehr aufrecht erhalten.
Die Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße, Urheberrechtsverletzungen und Kennzeichenverletzungen setzt voraus, dass der Geschäftsführer willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt. Anders ausgedrückt ist eine haftung dann gegeben, wenn der Geschäftsführer durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Verletzung aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. War der Geschäftsführer aktiv an der Wettbewerbshandlung beteiligt, ist grundsätzlich eine haftung begründet. Hierzu müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche vom Anspruchsteller gegebenenfalls auch zu beweisen sind.
Darüber hinaus kommt eine zivilrechtliche Haftung für die deliktische Handlung eines Dritten nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht. Danach kann als Störer bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und zumutbare Verhaltenspflichten verletzt. (BGH Urteil vom 18.06.2014 – I ZR 242/12) Ein Störer haftet danach – anders als ein Täter oder Teilnehmer – nur bei einer Verletzung absoluter Rechte und nicht bei einer Verletzung bloßer Verhaltenspflichten. Er haftet ferner nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz. Ein Geschäftsführer kann bei einer Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft danach persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt.
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